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Wissenswertes rund ums Thema Reifen

Alles Wissenswerte rund um Reifen, Felgen und Pkws haben wir Ihnen in unserem Reifen-Lexikon zusammengestellt. Ganz gleich, ob Sie sich für die Abkürzungen Ihres Kfz-Scheines interessieren, oder ob Sie die Reifenbeschriftung endlich einmal verstehen wollen – in unserem Lexikon finden Sie die passende Antwort.

Beurteilung des Abriebstandes

(§36 mit Zusätzen)

Änderungen des Profilerscheinungsbildes (durch Hervortreten von Stegen) im Laufe des Reifenlebens und das Messen der Restprofiltiefe an dafür nicht vorgesehenen Stellen führen häufig zu Fehlinterpretationen der Verkehrssicherheit des betreffenden Reifens.

 

Die StVZO führt zur Beurteilung von "Luftreifen an Kraftfahrzeugen" folgendes aus:

§ 36 Abs. 2: "Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen im ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Die Profilrillen oder Einschnitte müssen an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1,6 mm tief sein."

 

Ergänzend hierzu eine Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr (1969).

"Für die Überwachung der Reifenprofile im Verkehr ist zu berücksichtigen: Da weder bestimmte Profilmuster oder Profilelemente, die Profiltiefe ausgenommen, vorgeschrieben sind, kann auch nicht gefordert werden, das Profilmuster müsse bei jedem Abnutzungsgrad oberhalb der Mindestprofiltiefe dem Profilmuster des neuen Reifens gleichen."

 

Weitergehend führt das ObG Bayern (1978) aus:

"Sind in Zwischenräumen, die hiernach frei von Profilrillen und Einschnitten sein dürfen, weitere Vertiefungen angebracht, so müssen diese nicht eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen."

 

Daraus ergibt sich:

Zulässig ist die Verwendung von Reifen, bei denen die Profilrillen und Einschnitte im ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche noch mindestens 1,6 mm tief sind. Die Tiefe des Profils ist am tiefsten Punkt in den Rillen oder Einschnitten zu messen; stegähnliche Erhöhungen sowie Verstärkungen im Laufflächengrund bleiben bei der Beurteilung des Abnutzungsgrades unberücksichtigt. Bei Reifen mit Abnutzungsindikatoren ist in diesen Rillen zu messen, wobei die Flächen der Abnutzungsindikatoren nicht in die Messung einzubeziehen sind.